Bürger unter Generalverdacht

Frontal 21 hat sich diesem Thema angenommen und den folgenden Beitrag Produziert: via netzpolizik.org

Passend dazu habe ich von Johannes Jung und Ingo Wellenreuther auf meine Anfrage zur Vorratsdatenspeicherung eine Antwort bekommen.

Beide verstehen mehr oder weniger die Bedenken gegen die Vorratsdatenspeicherung, jedoch weisen beide darauf hin das auf Grund des Beschlusses des Europäischen Parlamentes diese Richtlinie umgesetzt werden müssen, daran würde auch nichts ändern das Irland dagegen Klage eingereicht hat.

Desweiteren weisen beide darauf hin, das sich die Umsetzung der für Deutschland geplanten Gesetze am unteren Bereich der Forderungen bewegt, die das Europäischen Parlamentes fordert, was für beide ein Erfolg ist.

So kann man das auch sehen und den schwarzen Peter weiter schieben, denn wir müssen ja zustimmen Europa will das ja so…

Angehängt habe ich noch die Antwortschreiben:

Johannes Jung

Da ich mich aber wesentlich mit EU-Politik beschäftige zunächst der Hinweis, dass der im Zusammengang mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Bundestags-Drucksache 16/5846) vielfach angeregte Aufschub des Gesetzgebungsverfahrens wegen einer anhängigen Nichtigkeitsklage Irlands gegen die so genannte Vorratsdatenspeicherung vor dem Europäischen Gerichtshof rechtlich nicht in Betracht kommt.

Zur Umsetzung dieser EG-Richtlinie ist Deutschland nach Artikel 249 des EG-Vertrages verpflichtet. Die Nichtigkeitsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedstaaten werden also durch die Klage Irlands nicht von ihrer Umsetzungspflicht entbunden. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist damit nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung in seinem Beschluss vom 16. Februar 2006 aufgefordert
hat, den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes vorzulegen.

Bei der Umsetzung der Richtlinie orientiert sich der Gesetzentwurf der Bundesregierung an ihren Mindestvorgaben hinsichtlich der Speicherungsdauer und der zu speichernden Datenarten. In dieser Ausgestaltung ist der Entwurf nach Ansicht der Bundesregierung verfassungsrechtlich zulässig.

Ich weise darauf hin, dass Europa ohne die Einhaltung gemeinsamer Verbindlichkeiten nicht funktionieren kann. Deshalb besteht auch für mich eine gewisse ?Umsetzungspflicht?. Gleichwohl nehme ich die Kritik hinsichtlich der möglichen Eingriffe in die Privatsphäre angesichts der Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung sehr ernst. Ich bin deshalb auch Ihnen für Ihre Hinweise dankbar.

Wie Sie vielleicht wissen, hat sich der Rechtsausschuss des Bundestages in zwei öffentlichen Anhörungen am Mittwoch, dem 19. und am Freitag, dem 21. September 2007 mit der Telekommunikationsüberwachung und der Vorratsspeicherung beschäftigt. Hierbei fielen die Stellungnahmen der vom Rechtsausschuss eingeladenen Sachverständigen zum großen Teil negativ aus. Informationen unter http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2007/telekom_kw38/index.html

Eine genaue Auswertung dieser Stellungnahmen wird ebenso Einfluss auf meine persönliche Entscheidung haben.

Ingo Wellenreuther

haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. Oktober 2007. Die Bundesregierung hat der Richtlinie Nr. 2006/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, zugestimmt. Sie hat dies mit Unterstützung des Deutschen Bundestages getan. In dem Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2006 (BT- Drs. 16/545), der mit der Mehrheit der Stimmen des Deutschen Bundestages angenommen wurde, wurde die Bundesregierung aufgefordert, dem Text der Richtlinie bei der abschließenden Befassung des Rates der Europäischen Union zuzustimmen (Nr. II. 1 der Beschlussempfehlung). Der Deutsche Bundestag hat in dem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen dass ein Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten insbesondere bei Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind, und bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten unverzichtbar ist (Nr. I. 5 und 6 der Beschlussempfehlung).

Dem Deutschen Bundestag war dabei bewusst, dass das hierfür gewählte Instrument der Richtlinie möglicherweise nicht ganz frei von rechtlichen Risiken ist (I. 13 der Beschlussempfehlung). Er hat sich dennoch dafür ausgesprochen, weil es sich insoweit um einen Kompromiss der EU-Mitgliedstaaten gehandelt hat (das Instrument des Rahmenbeschlusses war
innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nicht mehrheitsfähig) und es jedenfalls gelungen ist, in der Richtlinie Regelungen mit Augenmaß (z. B. keine Speicherung von Gesprächsinhalten, Beschränkung der Speicherungsfrist auf 6 Monate, Datenabfrage nur bei Verdacht erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten) zu erreichen. Nur deshalb weil die Bundesregierung diesen Weg der Richtlinie mitgetragen hat, hatte sie die Möglichkeit, diese Kautelen im Text der Richtlinie zu verankern. Der Richtigkeit dieser Entscheidung stehen auch nachträglich eingetretene Umstände nicht entgegen. Weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2006 in Sachen Übermittlung von Fluggastdaten, noch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 in Sachen Rasterfahndung lässt sich zwingend ableiten, dass die Richtlinie von der Form oder vom Inhalt her rechtswidrig wäre.

Die Bundesregierung hat in dem Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung Regelungen vorgesehen, mit denen dies geschieht. Nachdem der Bundesrat seine Stellungnahme abgegeben und die Bundesregierung ihre Gegenäußerung im Kabinett beschlossen hat, wird sich der Deutsche Bundestag nunmehr mit dem Gesetzgebungsvorhaben befassen. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden die oben genannten Vorgaben, mit denen sowohl dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung als auch dem Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird, eingehalten.

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2 Kommentare zu “Bürger unter Generalverdacht”

  1. tessarakt - das vierdimensionale B-L-O-G

    [...] Wellenreuther rechtzeitig Eure Erwartungen an ihr Abstimmungsverhalten mitzuteilen, damit sie ihre unhaltbaren Positionen überdenken [...]

  2. Jens

    “Frontal 21 hat sich diesem Thema angenommen” – dieses Themas.

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